16.09.2015 / komba gewerkschaft nrw

Beamten-Info 10/2015

Bild: © Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: © Gerd Altmann / pixelio.de

Aktueller Stand von Gerichtsverfahren: Mit dieser Info wollen wir den aktuellen Sachstand wiedergeben zu den Verfahren wegen altersdiskriminierender Besoldung und wegen der 0,2 prozentigen Versorgungsrücklage im kommunalen Bereich.

1. Diskriminierungsfreie Besoldung
Grundlegende Entscheidungen zu dieser Thematik gibt es vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12 und vom Bundesverwaltungsgericht mit verschiedenen Urteilen vom 30. Oktober 2014 (Az.: 2 C 6.13).

Diese Gerichtsentscheidungen kommen zu dem eindeutigen Ergebnis, dass das frühere System des Besoldungsdienstalters und damit die Orientierung der Besoldung am Lebensalter rechtswidrig war. Die Rechtswidrigkeit führt nicht dazu, dass eine Besoldung aus der letzten Stufe gezahlt werden muss, sondern allenfalls ein Schadensersatz bzw. eine Entschädigung wegen der Altersdiskriminierung.

Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich auf ein wichtiges Datum, den 8. September 2011. An diesem Tag ist eine  Entscheidung des EuGH ergangen. Der EuGH hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass das altersabhängige System des BAT eine rechtswidrige Altersdiskriminierung darstellte.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hätten alle Beamtinnen und Beamten an diesem Tag erkennen mu?ssen, dass auch das vergleichbare System der Festlegung der Dienstaltersstufe nach dem Lebensalter diskriminierend und somit rechtswidrig war. Da sich Rechtsansprüche für die Vergangenheit (also für 2011 und frühere Jahre) nach § 15 AGG richten, hätten Beamtinnen und Beamte wegen der 2-Monatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG spätestens bis zum 8. November 2011 ihre Ansprüche bei ihrem jeweiligen Dienstherrn anmelden müssen. Dies haben nur sehr wenige Beamtinnen und Beamte getan, weil die Tragweite der Entscheidung des EuGH vom 8. September 2011 zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar war.

Die Entscheidung vom 8. September 2011 ist aber auch aus einem anderen Grund heraus von erheblicher rechtlicher Bedeutung. Auch die für das Besoldungsrecht zuständigen Gesetzgeber hätten zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass die bisherigen rechtlichen Grundlagen der Festsetzung der Stufe der Besoldung altersdiskriminierend und rechtswidrig sind. Bekanntlich ist in Nordrhein-Westfalen erst zum 1. Juni 2013 mit der Umstellung auf die Erfahrungsstufen ein System geschaffen worden, das rechtmäßig ist.

Diese Untätigkeit des Gesetzgebers zwischen dem 8. September 2011 und dem 1. Juni 2013 führt dazu, dass Beamtinnen und Beamte gegen ihren Dienstherrn den unionsrechtlichen Haftungsanspruch auf Zahlung einer Entschädigung herleiten können.

Ansprüche können aber nur Beamtinnen und Beamte geltend machen, die spätestens bis Ende 2013 schriftlich bei ihrem jeweiligen Dienstherrn einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zum jetzigen Zeitpunkt können nach unserer Auffassung keine wirksamen Anträge mehr gestellt werden.

Die komba gewerkschaft hatte sowohl Anfang 2012 als auch Ende 2013 eine entsprechende Empfehlung mit den dazugehörigen Musterschreiben herausgegeben. Allerdings ist die Rechtslage weiterhin unklar, da die nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte die Rechtsfrage, ob auch dieser unionsrechtliche Haftungsanspruch innerhalb von zwei Monaten bis zum 8. November 2011 hätte geltend gemacht werden müssen, uneinheitlich beantworten. Das Verwaltungsgericht Arnsberg (29.05.2015, Az.:13 K 3070/12) und das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (28.07.2015, Az.: 12 K 3414/12) gehen davon aus, dass die genannte Frist greift und haben entsprechende Klagen zuru?ckgewiesen, da von den Klägern bis zum 8. November 2011 keine Anträge gestellt worden waren.

Zum entgegengesetzten Ergebnis kommen das Verwaltungsgericht Aachen (16.07.2015, Az.: 1 K 1237/13) und das Verwaltungsgericht Köln (29.07.2015, Az.: 3 K 3407/13). Die Kläger dieser Verfahren haben erst im Jahre 2012 schriftliche Anträge bei ihren Dienstherrn gestellt und erhielten Entschädigungen für den Zeitraum 1. Januar 2012 (Jahr der Antragstellung) bis zum 31. Mai 2013 in Höhe von 100 Euro monatlich.

Da in den Verfahren die Berufung zugelassen wurde, wird sich das OVG Münster und möglicherweise später sogar das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Thematik beschäftigen müssen.

Über den weiteren Verlauf der Verfahren werden wir berichten.

2. Kürzung der Besoldung im kommunalen Bereich um 0,2 Prozent wegen der Bildung der Versorgungsrücklage
Sowohl in der Besoldungsrunde 2013/2014 als auch in der Besoldungsrunde 2015/2016 finden Kürzungen um 0,2 Prozent statt mit dem Argument, dass das Geld in die sog. Versorgungsrücklage eingestellt wird. Für den Landesbereich trifft das zu. Für den kommunalen Bereich ist allerdings festzustellen, dass die Möglichkeit der Bildung einer Versorgungsrücklage mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) ersatzlos gestrichen wurde. Die Rechtmäßigkeit der Kürzung um 0,2 Prozent wird nunmehr von der komba gewerkschaft nrw in drei Musterverfahren vor den Verwaltungsgerichten geklärt.

Die Aktenzeichen der Musterverfahren lauten:

  • VG Köln - 3 K 4348/15 -
  • VG Aachen - 1 K 1525/15 -
  • VG Gelsenkirchen - 12 K 3242/15 -.


Köln, 16.09.2015
V.i.S.d.P.: Michael Bublies, Stellv. Justiziar der komba gewerkschaft nrw, Norbertstraße 3, 50670 Köln

Beamten-Info 10/2015 "Aktueller Stand von Gerichtsverfahren" als pdf-Download

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