Kostenfalle für Anwärter*innen bei der Beihilfe!

In wenigen Tagen bzw. Wochen haben wieder viele Anwärter*innen ihre zwei- bzw. dreijährige Ausbildung erfolgreich hinter sich gebracht und werden motiviert ihre neuen Aufgaben angehen.   Dieser wichtige Abschnitt im Berufsleben birgt jedoch auch eine Falle, auf die wir euch hiermit hinweisen wollen. Beamtenanwärter*innen müssen im letzten Jahr der Ausbildung rechtzeitig einen Antrag auf Beihilfe stellen. Anderenfalls bleiben sie auf einem Teil der Krankheitskosten sitzen.

Hintergrund ist die vor einigen Jahren eingeführte Kostendämpfungspauschale (KDP).

Hinter diesem Unwort im klassischen Beamtendeutsch verbirgt sich eine Regelung, wonach Beamte und Beamtinnen ihre Krankheitskosten teilweise selbst zahlen müssen.

Die Eigenbeteiligung ist aus sozialen Gründen gestaffelt:

Ab der Besoldungsgruppe A 7 bis A 11 sind es 150 Euro, ab A 12 schon 300 Euro (§ 12 a Beihilfenverordnung NRW), die aus eigener Tasche gezahlt werden müssen.

Während der Ausbildung müssen Anwärter grundsätzlich keine KDP zahlen. Problematisch ist das Jahr, in dem die Ausbildung endet und man ins Beamtenverhältnis auf Probe wechselt. Stellt man den Antrag auf Beihilfe erstmalig in diesem Kalenderjahr nach Beendigung der Ausbildung, wird die KDP in voller Höhe durch die Beihilfestelle einbehalten.

Dies gilt auch für die Kosten, die noch als Anwärter*in entstanden sind, da allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt der ersten Antragsstellung maßgebend sind (§ 12 a Abs. 6 BVO). Beantragt man beispielsweise 400 Euro Arztkosten, so bekommt man nicht 200 Euro durch die Beihilfe erstattet, sondern lediglich 50 Euro.

Wir empfehlen euch daher dringend, den Antrag noch während der Ausbildung zu stellen.

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