06.06.2018

Hohe Temperaturen am Arbeitsplatz

Sommerlichen Temperaturen begegnet man natürlichen am besten mit einem erfrischenden Sprung ins Wasser. Das funktioniert am Arbeitsplatz aber leider nur recht selten. Hier kann die Hitze auch schon mal zur Qual werden. Welche Pflichten bzw. Rechte Arbeitgeber und Beschäftigte dann zu beachten haben und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, regeln das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenregel (ASR).

In den vergangenen Jahren ist es bei hohen Außentemperaturen wiederholt zu starker Aufheizung von Diensträumen gekommen. Und bereits nach den ersten sehr warmen Tagen im Mai sind die Bedingungen in einigen Gebäuden schon unangenehm.

In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) von 2004 -zuletzt geändert am 18.10.2017- werden keine Detailforderungen und Richtwerte festgelegt; ausschlaggebend ist deshalb eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), in deren Ergebnis entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen sind. Im Juni 2010 wurde eine Arbeitsstättenregel (ASR) erstellt und dort eine Präzisierung zu Schutzmaßnahmen bei hohen Raumtemperaturen in Arbeitsstätten vorgenommen.

Hitzefrei gibt es zwar leider nicht, doch die Anwendung der ASR verbessert den Schutz vor Hitze am Arbeitsplatz. Um für alle Seiten klare und einheitliche Vorgehensweisen und Regelungen zu treffen, setzt sich die komba gewerkschaft für den Abschluss einer entsprechenden Dienstvereinbarung ein.

Hier die wichtigsten Eckpunkte der ASR:

  • Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll + 26° C nicht überschreiten!
  • Bei über + 26° C sollen arbeitsplatzbezogene technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen eingeleitet werden. 

Ist die Ursache die direkte Sonneneinstrahlung durch Fenster, so sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten.

Beispiele für Sonnenschutzsysteme:

  • Sonnenschutzvorrichtungen, die das Fenster von außen beschatten
  • Im Zwischenraum der Verglasung angeordnete reflektierende Vorrichtungen
  • Innenliegende, hochreflektierende oder helle Sonnenschutzvorrichtungen
  • Sonnenschutzverglasung

Bei über + 30° C Lufttemperatur in Arbeitsräumen müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden,welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren.
Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.

Beispielhafte Maßnahmen sind u.a.:

  • Effektive Steuerung der Sonnenschutzsysteme (Jalousien auch nach der Arbeitszeit    geschlossen halten)
  • Effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (Nachtauskühlung)
  • Reduzierung der inneren Wärmequellen (elektrische Geräte nur nach Bedarf betreiben)
  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Arbeitszeitverlagerung
  • Bereitstellung geeigneter Getränke

Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raumfür die Zeit der Überschreitung ohne

  • technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier),
  • organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder
  • persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung),wie bei Hitzearbeit,

nicht als Arbeitsraum geeignet!

Die Ermittlung der Raumtemperatur hat gemäß der Vorschriften der Arbeitsstättenregel (ASR 3.5) zu erfolgen.

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Kontakt / Geschäftsstelle

komba remscheid
Vorsitzender: Torsten Helbig
Postfach 10 05 18
42805 Remscheid

Tel.: +49 (0) 21 91 / 16-21 02
Fax.: +49 (0) 21 91 / 16-1 21 02
Mail: info(at)komba-remscheid.de
Web : www.komba-remscheid.de

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Kontakt Jugend

komba jugend remscheid
Vorsitzender: Linus Gerdowski
Postfach 10 05 21
42805 Remscheid

Mail: Linus.Gerdowski(at)komba-remscheid.de
Web: jugend.komba-remscheid.de

 

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