29.03.2019

Änderungen des Beihilferechts

Es hat recht umfangreiche Veränderungen im Beihilferecht gegeben. Die Neuregelungen sind grundsätzlich für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2018 entstehen, anzuwenden.   Die wesentlichen Änderungen haben wir für Sie übersichtlich in unserer Beamtenrechts-Info Nr.1/2019 zusammengefasst und als Anlage beigefügt.

Achtung: Kostenfalle für Anwärter/Anwärterinnen bei der Beihilfe!

 

In wenigen Wochen haben wieder viele Anwärter und Anwärterinnen ihre Ausbildung oder das Fachhochschulstudium erfolgreich hinter sich gebracht und werden motiviert ihre neuen Aufgaben  angehen. Dieser wichtige Abschnitt im Berufsleben birgt jedoch auch eine Falle, auf die wir Euch hiermit hinweisen wollen:

BeamtenanwärterInnen müssen im letzten Jahr der Ausbildung rechtzeitig einen Antrag auf Beihilfe stellen. Anderenfalls bleiben sie auf einem Teil der Krankheitskosten sitzen. Hintergrund ist die vor einigen Jahren eingeführte Kostendämpfungspauschale (KDP).

Hinter diesem Unwort im klassischen Beamtendeutsch verbirgt sich eine Regelung, wonach Beamte ihre Krankheitskosten teilweise selbst zahlen müssen. Die Eigenbeteiligung ist aus sozialen Gründen gestaffelt. Ab der Besoldungsgruppe A 7 bis A 11 sind es 150 Euro, ab A 12 schon 300 Euro (§ 12 a Beihilfenverordnung NRW), die aus eigener Tasche gezahlt werden müssen.

Während der Ausbildung müssen Anwärter grundsätzlich keine KDP zahlen. Problematisch ist aber das Jahr, in dem die Ausbildung endet und man ins Beamtenverhältnis auf Probe wechselt. Stellt man den Antrag auf Beihilfe ERSTMALIG in diesem Kalenderjahr erst NACH Beendigung der Ausbildung, wird die KDP in voller Höhe durch die Beihilfestellen einbehalten.

Dies gilt auch für die Kosten, die noch als Anwärter entstanden sind, da allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt der ERSTEN Antragsstellung maßgebend sind (§ 12 a Abs. 6 BVO).

Beispiel: Beantragt ihr also 400 Euro Arztkosten, so bekommt ihr nicht 200 Euro durch die Beihilfe erstattet, sondern lediglich 50 Euro. Auf den anderen 150 € bleibt ihr dann leider sitzen.

Pro Tipp: Wir empfehlen euch daher dringend, den ersten Beihilfeantrag noch während der Ausbildung zu stellen! Das müssen auch nicht die vollen 150 € sein. ;-)

Rechtsschutz

Komba-Mitglieder erhalten nicht nur Rechtsschutz und Rechtsberatung durch unsere spezialisierte Rechtsabteilung für Fragen des Beamten- und Arbeitsrechts sondern auch bei Beihilfeverfahren und des unmittelbaren berufsbezogenen Sozialversicherungsrechts einschließlich der Fragen des Grades der Behinderung und der Erwerbsminderung sowie der Feststellung des Pflegegrades.

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