Personal- und Betriebsräte - Info 03/2023
Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte*r ist neben einem Betriebsratsvorsitz nicht möglich.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 06.06.2023 (Az.: 9 AZR 383/19) entschieden, dass ein Vorsitz im Betriebsrat einer Wahrnehmung der Aufgaben der*des Beauftragten für den Datenschutz entgegensteht. Geklagt hatte ein freigestellter Betriebsratsvorsitzender. Bei diesem hatte der Arbeitgeber die Bestellung als Datenschutzbeauftragter auf Veranlassung des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wegen eines möglichen Interessenskonflikts zur Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender widerrufen.
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