29.05.2015 / DBB NRW

DBB NRW: Klagen haben jetzt gute Aussichten auf Erfolg

Bild: © Gerd Altmann / pixelio.de

Altersgrenze für Beamte in Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig

Die Regelung der Laufbahnverordnung von Nordrhein-Westfalen zur Einstellungshöchstaltersgrenzen ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht gestern (28.05.) entschieden. Roland Staude, Vorsitzender des Deutschen Beamtenbundes Nordrhein-Westfalen, begrüßt die Entscheidung. „Jetzt haben Klagen von betroffenen Beschäftigten Aussicht auf Erfolg.“  

Die DBB NRW Mitgliedsgewerkschaft Verband Bildung und Erziehung (VBE) rät den betroffenen Lehrern, die Verbeamtung zu beantragen. Menschen ab 40 Jahren vom Beamtentum auszuschließen, sei nämlich ein Verstoß gegen Grundrechte, so das Verfassungsgericht in Karlsruhe.

Zum Hintergrund:
Das Landesbeamtengesetzt NRW enthält keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen. Die in der Laufbahnverordnung vom 30.06.2009 vorgesehenen Regelungen der Altershöchstgrenze sind daher mit Artikel 33 Abs. 2 GG unvereinbar. Dies hat der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden.

In seiner Pressemitteilung weist Karlsruhe darauf hin, dass das Rechtsstaatsprinzp und der Bestimmheitsgrundsatz den Gesetzgeber verpflichten, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht der Exekutive zu überlassen. Eine Delegation von Entscheidungen auf den Verordnungsgeber könne dem Gesetzvorbehalt genügen, wenn der parlamentarische Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft und die Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt.  

Die parlamentarische Leitentscheidung sei an den rechtsstaatlichen Anforderungen des Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Je erheblicher die Regelung in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreife, desto höhere Anforderungen müssten an den Bestimmheitsgrundsatz der Ermächtigung gestellt werden.

§ 5 Abs. 1 LBG NRW ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen. Nach dieser Regelung erlässt die Landesregierung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnungen Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahnverordnung). Dabei sind unter anderem auch die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber zu regeln.  

Auch wenn die jetzt gültige Laufbahnverordnung vom 28.01.2014 nicht wortwörtlich mit der Laufbahnverordnung vom 30.06.2009 übereinstimmt, so sind sie vom Regelungsgehalt identisch, als sie vorschreibt, dass als Laufbahnbewerber/in in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden darf, wer das 40 Lebensjahr noch nicht vollendet hat.  

Schließlich führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass die von Artikel 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte geschützt werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen.

Einstellungshöchstaltersgrenzen dienten dagegen, von einzelnen Ausnahmen abgesehen, eignungsfremden Zwecken, da sie außerhalb des Leistungsgrundssatzes liege Ziele verwirklichen. Solche Belange könnten bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn Ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist.  

Schranken könnten sich im Beamtenrecht z.B. aus Artikel 33 Abs. 5 GG ergeben, soweit sie durch Sinn und Zweck des konkreten Dienst- und Treueverhältnisses des Beamten gefordert würden. Oder der Gewährleistung der mit Verfassungsrang ausgestatteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums dienten, wie etwa das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip.  

Dem Gesetzgeber sei bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen ein Gestaltungsspielraum einzuräumen, dessen Umfang sich unter anderem aus den Grenzen von Artikel 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben. Schließlich seien die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG (Verbot der Altersdiskriminierung) zu beachten.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 21.04.2015 (-2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12-)

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